Satzung

Satzung des VDMD (38.8 kB)

VDMD Verband Deutscher Mode- und Textil-Designer e. V.

Gemäß Beschluss der außerordentlichen VDMD / DDV-Mitgliederversammlung vom 17.01.2002

  1. Name, Sitz und Bezirk
    1. Der Verein führt den Namen:
      „VDMD Verband Deutscher Mode- und Textil-Designer e. V.“
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
    3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck und Ziele

    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des VDMD ist die Wahrnehmung, Erörterung, Qualifizierung und Vertretung der berufsständischen Interessen der angestellten, selbständigen und in Ausbildung befindlichen Mode- und Textil-Designer. Insbesondere macht es sich der VDMD zur Aufgabe:

    • Die kritische Auseinandersetzung mit kulturellen, gesellschaftlichen, ökologischen und ökonomischen Aspekten des Mode- und Textil-Designs zu initiieren und zu fördern.
    • Richtlinien zum Berufsbild, zur beruflichen Qualifikation sowie zur Berufsausübung zu schaffen. Zu deren Anerkennung und Einhaltung sind die Mitglieder verpflichtet.
    • Die Grundlagen der unselbständigen und selbständigen Berufsausübung durch den Schutz der Berufsbezeichnung, des lauteren gewerblichen Wettbewerbs sowie kreativen Wettbewerb zu fördern.
    • Die berufsständischen Interessen im In- und Ausland bei Industrie, Handel, Behörden, Verbänden, Medien, Design-Institutionen und politischen Mandatsträgern zu vertreten und aufzuwerten.
  3. Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft gliedert sich in:

    • ordentliche Mitglieder
    • Design-Promotion-Mitglieder
    • Ehrenmitglieder

    Alle Mitglieder haben, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist, gleiche Rechte und Pflichten.

    1. Ordentliche Mitglieder

      Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in einem beruflichen Zusammenhang mit dem Mode- und Textil-Design steht und:

      • eine abgeschlossene Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte als Mode- und Textil-Designer hat und dies schriftlich nachweist oder
      • eine mindestens dreijährige Berufspraxis als Mode- und Textil-Designer nachweisen kann oder
      • an einer anerkannten Ausbildungsstätte den Beruf des Mode- und Textil-Designers erlernt. Der Nachweis der Immatrikulation gilt für das gesamte Geschäftsjahr.

      Die ordentlichen Mitglieder des VDMD gliedern sich in Regionen, deren Abgrenzung sich nach der Länderstruktur der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung örtlicher Bedürfnisse richtet.

    2. Design- Promotion Mitglieder

      Design -Promotion- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person und Körperschaft des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Ziele und Zwecke des Verbandes fördert und finanziell unterstützt.

    3. Ehrenmitglieder

      Durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung können Persönlichkeiten, die sich um die Design-Berufe besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht. Die Ehrenmitgliedschaft besteht auf Lebenszeit.

    4. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
      1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den VDMD gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
      2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
      3. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur mittels eingeschriebenem Brief nur zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten erfolgen. Mit Ausspruch der Kündigung verliert ein Mitglied sein passives Wahlrecht.
      4. Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Die Mitgliedschaftspflichten, insbesondere die Beitragszahlung, bleiben hiervon unberührt. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres, wenn nach einem Zahlungsverzug von mehr als 12 Monaten eine Anmahnung fruchtlos bleibt. Darauf muss das Mitglied in der Anmahnung hingewiesen werden. Auch hier bleibt die Zahlungspflicht davon unberührt.
      5. Ein Mitglied kann bei groben Verstößen gegen die Zwecke, Ziele, Richtlinien und Satzung des VDMD oder aufgrund einer besonderen Interessenlage ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstands. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit über den Ausschluss.
      6. Mit der Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft, deren Löschung bzw. mit dem Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss entfallen alle Mitgliedschaftsrechte gegenüber den VDMD. Emblem, Abzeichen und Auszeichnungen des VDMD dürfen nicht mehr dargestellt oder verwendet werden und müssen zurückgegeben werden.
      7. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
    5. Mitgliedsbeiträge

      Der VDMD erhebt Beiträge nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.

  4. Organe des VDMD

    Die Organe des VDMD sind:

    • die Mitgliederversammlung als oberstes Organ
    • der Vorstand, genannt Präsidium
    • der erweiterte Vorstand, der aus dem Vorstand und den Regionalleiter/innen gebildet wird
    • Pressesprecher, Amt für Öffentlichkeitsarbeit.

    Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  5. Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie regelt die Angelegenheiten des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Daneben sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für notwendig erachtet oder wenn 1/5 der Vereinsmitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
    2. Der Vorstand lädt mit einer Absendungsfrist von wenigstens zwei Wochen schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung ein. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann in besonders dringenden Füllen die Einladungsfrist angemessen verkürzt werden.
    3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des VDMD, soweit sie nicht von anderen Organen des VDMD wahrzunehmen sind. Ihr obliegt insbesondere:
      • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Geschäftsführung;
      • Genehmigung des vom Vorstand und der Geschäftsführung aufgestellten Haushalts-planes für das nächste Geschäftsjahr;
      • Festlegung der Beitragsordnung
      • die Entlastung des Vorstandes
      • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins
      • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Kassenprüfer
      • Einsprüche gegen Ausschluss- und Aufnahmeentscheidungen
      • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
    5. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Vorstands- und Kassenprüferwahl erfolgen durch schriftliche, geheime Abstimmung. Darüber hinaus ist Abstimmung per Briefwahl zulässig. Die Übertragung von Stimmrechten ist nicht zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende, zuletzt der Schatzmeister. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
      Das Briefwahlverfahren bestimmt der Vorstand. Durch das Verfahren ist zu gewährleisten, dass nachprüfbar ist, welche Mitglieder per Briefwahl abgestimmt haben. Das Erfordernis der geheimen Wahl darf hierdurch nicht beschränkt werden.
    6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und für die Auflösung des Vereins eine solche von 2/3 erforderlich. Bei Stimmengleichheit gelten Beschlussanträge oder Anträge auf Satzungsänderungen als abgelehnt, die Abstimmung erfolgt offen.
    7. über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Vorstand

    Der Vorstand besteht aus drei unterschiedlichen Personen, dem Vorsitzenden (genannt Präsident), dem stellvertretenden Vorsitzenden (genannt Vizepräsident) und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vertreter des VDMD gemäß § 26 BGB, d. h. sie vertreten den VDMD gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen kann den Verband allein vertreten.

    1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Mehr als ein Amt darf nicht auf eine Person übertragen werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihr Amt bis zur ordnungsgemäßen Übergabe an ihren Nachfolger fortzuführen. Die Übergabe soll in einem Zeitraum von maximal vier Wochen stattfinden.
    2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so muß der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kommissarisch bestellen. Der erweiterte Vorstand hat Einspruchsrecht.
    3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen oder der Geschäftsführung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
      • Wahrung, Förderung und Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber Dritten;
      • Umsetzung der Zwecke und Ziele gemäß Ziffer 2 der Satzung.
      • Weiterbildung und Kontakt mit Mode- und Textilausbildungsstätten
    4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit . Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
    5. über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Regionalleiter
    1. Die Regionen wählen in einer Versammlung der Mitglieder der Region für die Dauer von drei Jahren einen Regionalleiter und einen Stellvertreter. Die Wahlen haben innerhalb von drei Monaten nach den Vorstandswahlen stattzufinden. Der Regionalleiter und der Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit der in geheimer Wahl abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder gewählt. Die Regionalleiter bilden zusammen mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand. Sie können an allen Sitzungen des Vorstandes teilnehmen und sind stimmberechtigt.
    2. Jedes Mitglied ist nur in einer Region stimmberechtigt.
    3. Die Regionalleiter vertreten die Interessen der Mitglieder ihrer Region. Ihnen obliegt insbesondere:
      • Die Organisation von Regionaltreffen
      • Organisation von Messepräsenzen in der Region
      • Ansprechpartner für Mitglieder der Region
      • Öffentlichkeitsarbeit in der Region
  8. Pressesprecher
    1. Der Pressesprecher wird vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren bestellt. Der erweiterte Vorstand hat Einspruchsrecht. Der Pressesprecher muss ordentliches Mitglied sein. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
      • er sorgt für die Präsenz in der Öffentlichkeit und den Medien
      • er übernimmt die redaktionelle Verantwortung über verbandsinterne Publikationen
  9. Geschäftsführung
    1. Der VDMD bestellt einen Geschäftsführer. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des VDMD. Der Geschäftsführer ist Vertreter des VDMD (§ 30 BGB), d. h. seine Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
    2. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Kassenprüfer und der Pressesprecher können nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.
    3. Der Geschäftsführer ist zu allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzuladen.
    4. Der Geschäftsführer ist für die Organisation des VDMD zuständig. Er unterliegt den Weisungen des Vorstands.
    5. Der Geschäftsführer erhält eine mit dem Vorstand abzustimmende Aufwandsentschädigung.
  10. Kassenprüfung

    Die Buchhaltung des Vereins ist jährlich von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Ihr Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet auf dieser Basis über die Entlastung des Vorstands für das jeweilige Geschäftsjahr.

  11. Mitgliedschaft im DDV

    Der VDMD ist Mitglied im Deutschen Designer Verband e. V. (DDV). Die Satzung des DDV wird von VDMD anerkannt.

  12. Satzungsänderung

    Satzungsänderungen können auf einer Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  13. Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des VDMD kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  14. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder der Vertrag ein Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.